Wann können die Geschäfte beginnen?

Vorsichtige Naturen sollten die Geschäftstätigkeit aus Haftungsgründen erst nach Eintragung der GmbH ins Handelsregister starten. Vorher sollten nur die Gründungsgeschäfte vorgenommen werden. Ihr Aufwand muss sich innerhalb des in der Satzung festgesetzten Gründungsaufwands bewegen.

Das Registergericht wird die Eintragung ablehnen, wenn es erfährt, dass im Zuge einer vorzeitigen Geschäftsaufnahme Anfangsverluste entstanden sind und das eingezahlte Stammkapital nicht mehr ungeschmälert vorhanden ist.

Freilich: Die Aufnahme des Geschäftsbetriebs vor der Eintragung der Gesellschaft ist nicht verboten. Das eingezahlte Stammkapital darf auch schon für den Geschäftsbetrieb eingesetzt werden; es muss im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft nicht mehr in bar, sondern nur noch dem Wert nach vorhanden sein. Dementsprechend könnte die Satzung auch vorsehen, dass die Gesellschaft bereits mit dem Tag der Beurkundung beginnt.

Die vorzeitige Geschäftsaufnahme begründet aber für die Geschäftsführer, die Handelnden und die Gesellschafter das Risiko, für die vor Eintragung begründeten Verbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen zu werden.

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