Die Einzahlung der Stammeinlagen

Der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister darf erst gestellt werden, wenn auf die Geschäftsanteile die Mindesteinlagen eingezahlt sind und sich die Beträge endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befinden.

Grundsätzlich genügt es, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel eingezahlt wird. Bei einem Stammkapital von weniger als € 50.000,-- sind insgesamt mindestens € 12.500,-- einzuzahlen. Bei einer Gesellschaft mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital von € 25.000,-- wird in der Regel auf jeden Geschäftsanteil die Hälfte einzuzahlen sein.

Die restlichen Beträge sind von den Gesellschaftern einzuzahlen, sobald sie angefordert werden. Die Entscheidung hierüber trifft nach dem Gesetz der Gesellschafterversammlung. Regelmäßig dürfte sich empfehlen, diese Befugnis in der Satzung der Geschäftsführung zu übertragen.

Auch bei einer Einpersonen- Gründung - wie hier im Beispielsfall - muss das Stammkapital nicht voll eingezahlt werden. Die früher bei nicht vollständiger Einzahlung erforderliche Stellung einer Sicherung verlangt das Gesetz neuerdings nicht mehr.

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