Bestellung und Vertretungsmacht der Geschäftsführer

Die GmbH ist eine eigenständige "juristische Person". Um im Geschäftsverkehr handeln zu können, bedarf sie eines Organs, das für sie auftritt. Dieses Organ sind ihre Geschäftsführer.

Im vorliegenden Beispiel wird gleich nach Feststellung der Satzung eine erste Gesellschafterversammlung abgehalten, in der die Gesellschafterin die Geschäftsführer bestellt. Es ist zweckmäßig, diese Bestellung - wie hier geschehen - außerhalb der Satzung in einer separaten Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Anderenfalls würde sich bei einem Geschäftsführerwechsel die Frage stellen, ob für die Abberufung des alten Geschäftsführers ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit genügt, oder ob hierzu vielleicht eine qualifizierte Mehrheit oder gar Einstimmigkeit erforderlich ist.

Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers sind zwei Fragen zu klären:

Soll der Geschäftsführer für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer im Amt sind, die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten dürfen (z.B. nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen), oder soll er stets einzelvertretungsberechtigt sein?

Für die erste Variante spricht die bessere Kontrolle über die Geschäftsführung und die geringere Missbrauchsgefahr. Allerdings erschwert und verzögert die Anordnung gemeinsamer Vertretungsberechtigung möglicherweise die Geschäftsabwicklung. Praktische Gesichtspunkte sprechen daher, wenn das entsprechende Vertrauen in den Geschäftsführer vorhanden ist, für die zweite Alternative.

Nach § 181 BGB kann der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft in deren Namen grundsätzlich keine Geschäfte mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornehmen. Frau Glück wäre es also beispielsweise vom Gesetz nicht gestattet, der GmbH Geschäftsräume zu vermieten, die sich in ihrem eigenen Wohnhaus befinden (Selbstkontrahieren). Ebenso wenig dürfte Sie den Mietvertrag für die GmbH als Mieterin und zugleich für eine weitere Gesellschaft, bei der sie ebenfalls Geschäftsführerin ist, als Vermieterin unterschreiben (Mehrvertretung). Der Vorschrift liegt der nahe liegende Gedanke zugrunde, dass bei einem Diener zweier Herren immer ein Interessenkonflikt besteht. Die GmbH soll davor geschützt werden, dass ihr Geschäftsführer die Belange der Gesellschaft möglicherweise hinter seine eigenen oder diejenigen eines Dritten zurückstellt.

Verträge, die wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam sind, werden auch steuerlich nicht anerkannt. Das kann - auch nach Jahren - zu unangenehmen Überraschungen und Steuernachzahlungen führen. Steuerberater empfehlen daher oft, von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Freilich spielt hier immer auch die Frage eine Rolle, wie weit das Vertrauen in den jeweiligen Geschäftsführer reicht.

Im vorliegenden Beispiel ist die Alleingesellschafterin zugleich Geschäftsführerin: Daher erteilt sie sich natürlich Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Für den Fremdgeschäftsführer Gustav Mahler belässt sie es bei den gesetzlichen Beschränkungen.

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