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Notar Dr. Peter Veit

Gesellschaften

Die Qual der Wahl: Mögliche Unternehmensformen

Das Gesetz stellt Unternehmern und solchen, die es werden wollen, eine ganze Reihe unterschiedlicher rechtlicher Formen zur Verfügung. So können Sie beispielsweise als Einzelunternehmer tätig werden und sich als Kaufmann ggfls. in das Handelsregister eintragen lassen. Sie können sich mit Partnern in einer Personengesellschaft wie z.B. einer "offenen Handelsgesellschaft" zusammenschließen. Schließlich können Sie allein oder gemeinsam mit Partnern auch eine GmbH oder AG gründen. Neuerdings sind auch Schlagworte wie "Limited" oder "Unternehmergesellschaft" in der Diskussion.

Für die Wahl der Rechtsform spielen sowohl rechtliche als auch steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle. In rechtlicher Hinsicht ist grundlegend zu unterscheiden zwischen dem Einzelkaufmann und den Personengesellschaften auf der einen Seite und den Kapitalgesellschaften andererseits.

Persönliche Haftung: Ja oder Nein?

Der Einzelkaufmann haftet seinen Gläubigern mit seinem gesamten Vermögen persönlich. Auch bei den Personengesellschaften - wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft - gibt es (mindestens) einen Gesellschafter, der mit seinem Vermögen den Gläubigern persönlich geradesteht. "Die Gesellschaft" als solche hat genau genommen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird nur in gewisser Hinsicht als rechtsfähig behandelt.

Die Kapitalgesellschaften - wie die GmbH und die AG - dagegen sind selbst "juristische Personen", haben also in vollem Umfang eigene Rechte und Pflichten. Für ihre Verbindlichkeiten haften sie selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber die hinter ihr stehenden Gesellschafter oder die Vertretungsorgane der Gesellschaft. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich im Grundsatz darauf, dass sie ihre Einlagen einmal ordnungsgemäß an die Gesellschaft erbringen und nicht wieder gesetzwidrig entnehmen.

Der Beispielsfall: Gründung einer GmbH

Im Beispielsfall hat die Kauffrau Vilja Glück sich dazu entschlossen, in der beliebten Rechtsform der GmbH einen Malerbetrieb zu gründen. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter ist auf absehbare Zeit nicht vorgesehen. Es genügt für ihren Betrieb daher die folgende einfache Satzung:

 

UR.Nr. 16/2012
Vom 03.01.2012

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Heute, den dritten Januar
zweitausendzwölf
erschien vor mir,

Dr. Peter V e i t,
Notar in Heidelberg,


in den Amtsräumen in Heidelberg, Alte Glockengießerei 9:

Frau Vilja Glück geb. Schmitt, geb. am 11.04.1978, Kauffrau, wohnhaft in Heidelberg, Hauptstraße 110, in Gütertrennung verheiratet.

Die Beteiligte erklärte, für eigene Rechnung zu handeln.

Auf Ersuchen der Erschienenen beurkundete ich deren Erklärungen gemäß, was folgt:


Ich errichte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und stelle den dieser Niederschrift als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag fest. Die Anlage ist Bestandteil dieser Urkunde.


Unter Verzicht auf alle Einreden, die sich aus einer etwa nicht form- oder fristgerecht erfolgten Einladung ergeben könnten, halte ich eine

Gesellschafterversammlung


ab und beschließe einstimmig:

Zu stets einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestelle ich mich selbst sowie Herrn Gustav Mahler, geb. am 12.09.1975, wohnhaft in Heidelberg, Schillerstraße 12. Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


Der Notar hat mich insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
  • Die Gesellschaft entsteht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Diejenigen Personen, welche vor diesem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft handeln, haften persönlich und solidarisch.

    Es besteht eine unbeschränkte persönliche Gründerhaftung des Gesellschafters bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung.

    Bei Eintragung darf der Wert des Gesellschaftsvermögens (zuzüglich des Gründungsaufwands) nicht niedriger sein als das Stammkapital; der Gesellschafter haftet für einen insoweit bestehenden Fehlbetrag, und zwar ohne Beschränkung auf die Höhe des Stammkapitals.

  • Die Bareinlage kann nicht durch Aufrechnung oder Verrechnung erbracht werden.

    Vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vorgenommene Zahlungen auf Geschäftsanteile befreien nicht von der Einlageverpflichtung. Wird eine im Gründungsstadium der GmbH eingebrachte Bareinlage in engem zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit der Gründung dazu verwendet, Gegenstände von dem Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zu erwerben, so gilt Entsprechendes.

    Nur unter besonderen Voraussetzungen kann der Wert einer  solchen verdeckten Sacheinlage auf die Geldeinlagepflicht angerechnet werden.

  • Geschäftsführer sowie der Gesellschafter und die Personen, für deren Rechnung der Gesellschafter Geschäftsanteile übernommen hat, haften der Gesellschaft, falls zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht worden sind oder die Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand geschädigt worden ist. Diesbezügliche falsche Angaben sind des Weiteren strafbar.

  • Ein Gesellschafter, der einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlässt, kann für daraus erwachsende Schäden haftbar sein.

  • Die Aufnahme eines Gewerbebetriebs muss der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

  • Die gewählte Firmierung sollte vorab auf ihre Vereinbarkeit mit anderen geschützten Firmen und Bezeichnungen geprüft werden; dies hat der Notar nicht übernommen.

  • Staatliche Genehmigungserfordernisse  sind einzuhalten, auch wenn das Registergericht dies nicht überprüft. Bei Handwerksbetrieben ist die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Von dieser Urkunde wird für den Gesellschafter und die Gesellschaft je eine Ausfertigung beantragt.

Das Registergericht erhält eine elektronisch beglaubigte Abschrift, das Finanzamt eine beglaubigte Abschrift in Papierform.




Anlage zur Urkunde des Notars
Dr. Peter Veit in Heidelberg vom 3.1.2012

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g

§ 1
Firma, Sitz


Die Firma der Gesellschaft lautet:
Glück GmbH.

Sie hat ihren Sitz in Heidelberg.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens


Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Malergeschäfts.

Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.

§ 3
Stammkapital


Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,-- Euro
- fünfundzwanzigtausend Euro -.

Es wird vollständig übernommen von Frau Vilja Glück geb. Schmitt, geb. am 11.04.1978, wohnhaft in Heidelberg, Hauptstraße 110.

Es besteht ein Geschäftsanteil in Höhe von € 25.000,-- (Geschäftsanteil Nr. 1). Als Einlage ist auf diesen Geschäftsanteil ein barer Betrag in Höhe von € 12.500,-- an die Gesellschaft sofort einzuzahlen. Im Übrigen ist die Einlage unverzüglich nach Aufforderung durch die Geschäftsführung bar an die Gesellschaft zu zahlen.

§ 4
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

§ 5
Geschäftsführung und Vertretung


Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind je einzeln vertretungsberechtigt. Die Gesellschafterversammlung kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

Die für Geschäftsführer geltenden Bestimmungen gelten auch für Liquidatoren.

§ 6
Gesellschafterversammlungen


Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt. Von jeder Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von der Geschäftsführung zu unterschreiben ist. Jährlich ist mindestens eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. Für die Gewinnverteilung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7
Wettbewerbsverbot


Jedem Gesellschafter oder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss allgemein oder für den Einzelfall Befreiung von einem etwa bestehenden Wettbewerbsverbot erteilt werden.

§ 8
Bekanntmachungen


Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 9
Gründungsaufwand


Die Gesellschaft übernimmt den notwendigen Gründungsaufwand bis zu einem Betrag von zweitausendfünfhundert Euro.

- Ende der Anlage -

Das deutsche Notariat: Auf der Höhe der Zeit

Eine wesentliche Erleichterung und Beschleunigung bei Unternehmensgründungen hat die flächendeckende Einführung des elektronischen Handelsregisters den Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen gebracht.

Seit Anfang 2008 reichen die Notare die vorzunehmenden Eintragungen in allen Bundesländern nicht mehr in Papierform ein, sondern grundsätzlich auf elektronischem Wege über das Internet. So erstelle ich von den von Ihnen unterzeichneten und zunächst auf Papier beurkundeten oder beglaubigten Dokumenten eine elektronisch beglaubigte Abschrift. Dabei handelt es sich jeweils um ein Pärchen von Dateien, deren eine den Inhalt grafisch wiedergibt. Die zweite Datei ermöglicht dem Registergericht die Feststellung, dass die Informationen wirklich von mir in meiner Eigenschaft als Notar stammen und keine Manipulationen auf dem Weg zum Empfänger erfolgt sind.

Mit diesen Dokumenten zusammen reiche ich dem Registergericht nach den gesetzlichen Vorgaben noch eine "Strukturdatei" ein, welche u.a. einen im Notariat erstellten kompletten Formulierungsvorschlag für die gewünschte Eintragung enthält. Damit kann der Registerführer die Eintragung mit einem einzigen "Mausklick" durchführen. Er muss weder alle Informationen nochmals neu erfassen noch den Eintragungswortlaut selbst formulieren.

Durch die zügige Einführung dieses modernen Verfahrens unter Federführung der Bundesnotarkammer haben die deutschen Notare bewiesen, dass sie auf der Höhe der Zeit sind - auch im Hinblick auf die erforderlichen modernen Technologien.

Rechnungen über Rechnungen... nur nicht bluffen lassen!

Sämtliche Kosten der im Zuge der Eintragung der GmbH vorgeschriebenen Veröffentlichungen z.B. im elektronischen Bundesanzeiger fordert das Registergericht bzw. die Landesjustizkasse bei Ihnen an. Im Interesse einer baldigen Eintragung sollten Sie diesen Vorschuss natürlich gleich überweisen.

Nach der Eintragung werden die Gesellschaften dann häufig von allen möglichen Herausgebern privater "Handelsregisterverzeichnisse" angeschrieben und zur Veröffentlichung der Gründung aufgefordert. Mitunter wird dabei der Eindruck erweckt, die Gesellschaft sei zur Veröffentlichung verpflichtet und müsse die meist beträchtlichen "Gebühren" zahlen. Eine Liste solcher "Anbieter" finden Sie auf den Seiten des Bundesanzeigers. Diese Post können Sie unbesorgt dahin befördern, wo sie hingehört: In den Papierkorb.

Ein paar Alternativen zur GmbH gefällig?

Die Rechtsform der GmbH ist gerade im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen zu Recht außerordentlich beliebt. Doch natürlich gibt es Alternativen, die unter dem einen oder anderen Gesichtspunkt vorteilhaft erscheinen.

Die "Kleine Aktiengesellschaft"

Eine "Renaissance" der Kleinen Aktiengesellschaft glaubte man Ende der 90er Jahre zu spüren. Das "Gesetz für Kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts" hatte zwar keine neue Rechtsform "Kleine AG" geschaffen. Es brachte aber eine Anzahl Form- und Handhabungserleichterungen für nicht börsenzugelassene Gesellschaften, wenn diesen ihre Aktionäre namentlich bekannt waren.

Doch inzwischen ist es um die "Kleine AG" wieder still geworden. Das Aktiengesetz ist noch immer in vielen Dingen außerordentlich formalistisch. Das macht z.B. die ordnungsgemäße Einberufung, Durchführung und Protokollierung einer Hauptversammlung für den juristischen Laien nahezu unmöglich. Während das GmbH- Gesetz den Gesellschaftern weit reichende Freiheiten zur individuellen Satzungsgestaltung gewährt, sind die aktienrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich zwingend und können von den Aktionären auch einvernehmlich nicht abgeändert werden. Eine "Satzung nach Maß" ist bei der AG daher kaum möglich. Passen mag die Rechtsform der AG freilich dann, wenn zumindest mittelfristig ein Gang an die Börse geplant ist.

Very British: Die Limited

Der aktuelle "Knüller" unter den Gesellschaftsformen soll die britische "Limited" sein. Das liest sich beispielsweise in der Werbung eines bekannten Anbieters so:

"Die Limited bietet deutschen Unternehmern viele Vorteile gegenüber der GmbH ... England hat ein sehr einfaches Gesellschaftsrecht ... Das deutsche Gesellschaftsrecht ist hingegen für Existenzgründer bürokratisch und unfreundlich. Sagen Sie jetzt dem deutschen unternehmerfeindlichen Gesellschaftsrecht "Tschüss Deutschland"."

Und: Die Kosten sind ja soo niedrig! Derselbe Anbieter offeriert die Gründung einer Limited "zum Komplett-Preis ab 260,- Euro" im Internet. Also: Gleich online bestellen?

Die Risiken einer Limited

Die Bundesregierung meint: Wer in Deutschland eine Limited gründet und betreibt, geht damit erhebliche Risiken und Pflichten ein.

Wenn das Unternehmen seinen eigentlichen Sitz in der Bundesrepublik hat, müssen die Inhaber hier eine Zweigniederlassung zum Handelsregister anmelden. Dabei kann es Schwierigkeiten mit dem zuständigen Registergericht geben. Die Pflicht, in Deutschland Steuern zu zahlen, wird durch die Flucht in die Limited ebenso wenig eingeschränkt wie der Zwang zur Mitgliedschaft in einer IHK. Deutsche Firmengründer sollten sich unbedingt über die britischen Rechtsvorschriften beraten lassen, etwa über die strengen Buchführungspflichten. Das britische Recht sieht eine schärfere Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung als das deutsche vor. Vermutlich gilt die deutsche Insolvenzordnung auch für eine Limited. Wenn die Firma in Großbritannien aus dem Handelsregister gelöscht wird, stehen die Gesellschafter in Deutschland vor einer unbeschränkten persönlichen Haftung. Nach einer neueren Untersuchung erleben rund 80 % der in Deutschland tätigen Limiteds schon ihren zweiten Geburtstag nicht mehr.

Mindestkapital und Gründungskosten sind bei der GmbH kein Problem

Wer mit der Flucht in die Limited liebäugelt, sollte sich diese Einschätzung der Bundesregierung auf der Zunge zergehen lassen. Und: Wo liegt eigentlich die vermeintliche Hürde, die mit dem für die GmbH vorgeschriebenen Mindestkapital verbunden sein soll? Das Mindestkapital muss nur zur Hälfte sofort eingezahlt werden. € 12.500,- Startkapital wird wohl jeder Firmengründer benötigen, selbst wenn er nur eine Imbissstube eröffnen möchte. Das Gründungskapital muss keinesfalls unangetastet unter eine "Käseglocke" gelegt und jederzeit vorzeigbar gehalten werden. Es darf selbstverständlich für die Einrichtung, Warenbeschaffung oder Bezahlung der Mitarbeiter ausgegeben werden.

Die angeblich so hohen Notarkosten brauchen den Vergleich mit den Gebühren der Vermittler britischer Limited's gewiss nicht zu scheuen. Nur € 168,-- beträgt die Gebühr für die Beurkundung der Satzung einer GmbH mit einem Stammkapital von € 25.000,--, bei einer Einpersonen- GmbH sind es gar nur € 84,--.

Unverzichtbares Know-how direkt vor Ort

Und: Jeder deutsche Steuerberater ist in der Lage, Ihnen bei der erforderlichen Buchführung zu helfen; Buchführungskenntnisse nach britischem Recht dürften hierzulande die allerwenigsten Berater besitzen. Jeder deutsche Notar steht Ihnen bei Satzungsänderungen, Anteilsabtretungen, Kapitalerhöhung und sonstigen Maßnahmen mit Rat und Tat zur Seite. Wie oft können und wollen Sie als Gesellschafter einer Limited wegen solcher Dinge nach England fliegen?

Die GmbH genießt Vertrauen im Rechtsverkehr

Die Rechtsform der GmbH ist in Deutschland seit jeher bekannt und akzeptiert. Sie genießen bei Wahl dieser Rechtsform Vertrauen im Rechtsverkehr, wie es Ihnen bei einer britischen Limited ohne Kapitaldecke kaum entgegengebracht wird.

Erleichterungen bei der GmbH- Gründung durch das "MoMiG"

Weitere Erleichterungen bei der GmbH- Gründung hat das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG) seit November 2008 gebracht:

GmbH (fast) ohne Mindestkapital: Die "Unternehmergesellschaft"

Sollten Sie als Existenzgründer am Anfang tatsächlich einmal weniger als € 12.500,-- Startkapital benötigen, können Sie neuerdings eine "Unternehmergesellschaft" (fast) ohne Stammkapital gründen. Es handelt sich dabei nicht um eine "neue" Gesellschaftsform, sondern um eine Sonderform der GmbH mit einem Kapital zwischen € 1,-- und € 24.999,--. Sie darf ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, bis sie das gesetzliche Mindeststammkapital von € 25.000,-- angespart hat. Auch bei der Unternehmergesellschaft kommt Ihnen von Anfang an die gesetzliche Haftungsbeschränkung wie bei einer "normalen" GmbH zugute. Die Firma muss den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" enthalten.

Naturgemäß läuft eine Gesellschaft mit derart geringer Kapitalausstattung besonders schnell Gefahr, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Geringste Fehler können die Geschäftsführer und die Gesellschafter dann unversehens doch in eine persönliche Haftung bringen, nicht anders als bei der mit unzureichenden Kapital ausgestatteten Limited. Auch bleibt abzuwarten, welche Akzeptanz die "Unternehmergesellschaft" bei den Banken und im allgemeinen Geschäftsverkehr finden wird.

Jedenfalls: Die Unternehmergesellschaft degradiert die "klassische" GmbH sicher nicht zum "Auslaufmodell".

Eine GmbH "von der Stange": Die Musterprotokolle

Eine geringfügige Beschleunigung und Kostenersparnis können Sie erzielen, wenn Sie die GmbH nach einer "Mustersatzung" errichten. Dann muss es sich freilich um eine Bargründung handeln, an der sich höchstens drei Gesellschafter beteiligen. Es darf auch nur ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer ist zwingend von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt im Klartext: Er darf ohne weitere Kontrolle bindende Verträge für die GmbH mit sich selbst im eigenen Namen und als Vertreter beliebiger Dritter schließen.

Bei einer Einpersonengesellschaft mag diese Idee des Gesetzgebers einen gewissen Charme haben, wenn der Gesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer wird und sich daran auf absehbare Zeit auch nichts ändern soll. Doch wer mag einen Fremdgeschäftsführer ohne weiteres von § 181 BGB befreien?

Für eine Mehrpersonengesellschaft bedarf es bei Licht besehen immer einer individuell gestalteten Satzung. Sie werden sich als Gesellschafter ein Mitspracherecht vorbehalten wollen, wenn ihr Mitgesellschafter seine Beteiligung verkaufen möchte. Sinnvoll kann es auch sein, den Personenkreis zu beschränken, an den ein jeder seine Beteiligung vererben darf. Zu Ihrem Schutz bei Insolvenz eines Mitgesellschafters, Zwangsvollstreckung in dessen Geschäftsanteil oder schweren Verstößen gegen Gesellschafterpflichten sollte die Satzung auf jeden Fall die Einziehung von Geschäftsanteilen ermöglichen. Das Musterprotokoll lässt für all diese Absicherungen keinen Raum. Daher kann mein Rat als Notar nur lauten: Hände weg vom Musterprotokoll bei Mehrpersonengesellschaften!

Auf der Überholspur ins Handelsregister

Ein ganzes Bündel von Maßnahmen wird die Eintragung ins Handelsregister weiter beschleunigen. Schon heute sind die Eintragungszeiten kurz geworden durch Einführung des elektronischen Handelsregisters.

Wesentliche Neuerungen durch das MoMiG sind: Bedarf Ihre GmbH wegen ihres Unternehmensgegenstands einer verwaltungsrechtlichen Genehmigung, ist deren Erteilung nicht mehr Eintragungsvoraussetzung. Sie dürfen den Genehmigungsbescheid auch später nachreichen. Das kommt unserer "Handwerkerin" Vilja Glück zugute.

Bei Bargründungen muss die Einzahlung des Stammkapitals im Regelfall nicht mehr nachgewiesen werden. Und wenn Sie das Kapital statt in bar durch Einbringung von Sachwerten aufbringen möchten, hat das Registergericht nur noch zu prüfen, ob Sie eine nicht unwesentliche Überbewertung vorgenommen haben.

Weiterhin "topfit": Die GmbH in Deutschland

Die GmbH wird daher sicher auch künftig eine der empfehlenswertesten und beliebtesten Rechtsformen für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland bleiben. Auch Großunternehmen werden sie weiterhin gern einsetzen, um eine bedarfsgerechte Konzerngliederung vorzunehmen.