Gewerbeanmeldung und Genehmigungspflichten

Betreibt die neu gegründete Gesellschaft ein Gewerbe, ist zumindest eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Ordnungsbehörde vorzunehmen.

Je nach Unternehmensgegenstand kann es zur Eintragung der Gesellschaft aber auch der Vorlage staatlicher Genehmigungsbescheide bedürfen. Die Genehmigungen müssen dann auf die neue GmbH lauten; es genügt nicht, dass bereits eine Genehmigung für einen Geschäftsführer oder Gesellschafter vorliegt. Genehmigungen sind z.B. notwendig für Makler und Bauträger nach § 34 c der Gewerbeordnung, für Fuhrunternehmer nach dem Güterkraftverkehrsgesetz sowie u.U. für Gaststätten- und Hotelbetriebe nach dem Gaststättengesetz. Eine Übersicht über mögliche Genehmigungserfordernisse finden Sie auf der Internetseite der Notarkammer Hamm.

Im Zuge der jüngsten GmbH- Reform durch das "MoMiG" wird die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister neuerdings auch bei genehmigungsbedürftigen Geschäftsgegenständen in der Regel sofort vorgenommen. Die Vorlage der Genehmigungsbescheide ist normalerweise keine Eintragungsvoraussetzung mehr.

Das ändert aber nichts daran, dass erforderliche Genehmigungen nach wie vor eingeholt werden müssen. Anderenfalls drohen Bußgelder und weitere Maßnahmen bis hin zur Gewerbeuntersagung.

Fenster schließen und zurück