Bei verheirateten Gesellschaftern ist zu beachten, in welchem Güterstand sie leben. Keine Besonderheiten ergeben sich, wenn kein notarieller Ehevertrag besteht, sodass der gesetzliche Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gilt. Ebenfalls unproblematisch ist der Fall, dass die Ehegatten notariell Gütertrennung vereinbart haben.
Im Güterstand der Gütergemeinschaft dagegen wird der bei Gründung erworbene Geschäftsanteil grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten - also auch des Partners, der gar nicht beim Notar erscheint! Das hat nicht nur zivilrechtliche Auswirkungen - etwa im Falle des Versterbens eines Ehepartners für die Rechtsnachfolge oder einer Ehescheidung für die Vermögensauseinandersetzung. Auch steuerlich gelten beide als Mitgesellschafter: Deshalb kann z.B. ein Ehegattenarbeitsvertrag nicht anerkannt werden. Denn niemand kann quasi "mit sich selbst" einen Anstellungsvertrag schließen.
Wegen der mit der Gütergemeinschaft verbundenen gegenseitigen Schuldenhaftung erscheint dieser Güterstand bei Gewerbetreibenden ohnehin als problematisch. Es wäre zu überlegen, durch neuen Ehevertrag in den gesetzlichen Güterstand zurückzukehren oder eine Gütertrennung zu vereinbaren.
In Fällen mit Auslandsberührung können sich ähnliche Fragen stellen, wenn der Gesellschafter z.B. aufgrund seiner ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem für die Ehe maßgeblichen fremden Recht in einer Güter- oder Errungenschaftsgemeinschaft lebt. Die Errungenschaftsgemeinschaft steht zwischen Gütertrennung und Gütergemeinschaft: Hier behält jeder Ehepartner sein bei der Heirat schon vorhandenes Vermögen allein. Es fällt nicht in ein gemeinsames eheliches "Gesamtgut". Alles während der Ehe hinzuerworbene Vermögen wird aber grundsätzlich gemeinschaftlich.
Die Errungenschaftsgemeinschaft ist in vielen romanischen Rechten verbreitet und beispielsweise im belgischen, französischen, italienischen, portugiesischen und (teilweise) spanischen Recht anzutreffen. Aber auch Staaten wie Polen und einige Teilstaaten der USA sehen sie vor. Gütergemeinschaft kennen z.B. die Niederlande (noch) als den regulären gesetzlichen Güterstand.
Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollten die Ehegatten in einem notariellen
Ehevertrag bestimmen, welches Güterrecht und welcher Güterstand für ihre Ehe gelten.