Handwerksrechtliche Fragen

Gegenstand des Unternehmens ist in unserem Fall der Betrieb eines Malergeschäfts, also die Ausübung eines Handwerks. Damit die Gesellschaft im handwerklichen Bereich tätig werden kann, muss sie einen "technischen Betriebsleiter" beschäftigen, der in die Handwerksrolle eingetragen ist. Die Gesellschafterin und Geschäftsführerin Vilja Glück ist nicht selbst Malermeisterin. Daher muss sie einen Handwerksmeister einstellen und dies der Handwerkskammer nachweisen.

Es empfiehlt sich, die handwerksrechtlichen Voraussetzungen schon vor der Beurkundung abzuklären und die Angelegenheit mit der zuständigen Handwerkskammer zu besprechen. Einen allgemeinen Überblick über Handwerksrecht und die Handwerksrolle gibt die HWK für München und Oberbayern auf ihrer Internetseite.

Nicht immer liegt auf der Hand, ob Handwerksrecht überhaupt eingreift. So kann die Montage oder Reparatur von EDV- Anlagen beispielsweise Ausübung eines Handwerks sein, muss es aber nicht. In solchen Fällen sollten Sie zunächst einmal nicht die Handwerkskammer, sondern die zuständige Industrie- und Handelskammer ansprechen.

Fenster schließen und zurück

Home