Bestimmungen für Stammkapital und Geschäftsanteile

Die Gesellschafter können das Stammkapital grundsätzlich beliebig hoch festsetzen. Dabei sind allerdings folgende Einschränkungen zu beachten:

Neuerdings gestattet das Gesetz den Gesellschaftern ausdrücklich, schon bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen. Die Satzung könnte daher bestimmen, dass unsere Gesellschafterin Glück statt eines Geschäftsanteils zu € 25.000,-- 25.000 Geschäftsanteile zu je € 1,-- übernimmt.

Doch Vorsicht: Was sich im Hinblick auf vermeintliche spätere Flexibilität zunächst interessant anhört, bringt bei Licht besehen gewichtige Nachteile mit sich. So wird die Einziehung eines Geschäftsanteils z.B. bei Insolvenz eines Gesellschafters zum Schutz seiner Mitgesellschafter durch eine zu kleine Stückelung erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Und: Die meisten Satzungen machen die Abtretung von Geschäftsanteilen aus gutem Grund ohnehin von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft abhängig. Dann kann in diesem Rahmen auch ein notwendiger Beschluss über eine Teilung "nachgeholt" werden.

Das Mindeststammkapital von € 25.000,-- muss übrigens nur zur Hälfte einbezahlt werden. Das gilt jetzt auch dann, wenn nur ein Gründungsgesellschafter vorhanden ist!

Sollten Sie als Existenzgründer am Anfang tatsächlich einmal weniger als € 12.500,-- Startkapital benötigen, können Sie neuerdings eine "Unternehmergesellschaft" (fast) ohne Stammkapital gründen. Es handelt sich dabei nicht um eine "neue" Gesellschaftsform, sondern um eine Sonderform der GmbH mit einem Kapital zwischen € 1,-- und € 24.999,--. Sie darf ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, bis sie das gesetzliche Mindeststammkapital von € 25.000,-- angespart hat. Auch bei der Unternehmergesellschaft kommt Ihnen von Anfang an die gesetzliche Haftungsbeschränkung wie bei einer "normalen" GmbH zugute. Die Firma muss zwingend den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" enthalten.

Naturgemäß läuft eine Gesellschaft mit derart geringer Kapitalausstattung besonders schnell Gefahr, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Geringste Fehler können die Geschäftsführer und die Gesellschafter dann unversehens doch in eine persönliche Haftung bringen, nicht anders als bei der mit unzureichenden Kapital gegründeten "Limited" nach englischem Recht. Auch bleibt abzuwarten, welche Akzeptanz die "Unternehmergesellschaft" bei den Banken und im allgemeinen Geschäftsverkehr finden wird.

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