Die Stammeinlagen werden meist in bar erbracht, also durch Zahlung in die Gesellschaftskasse oder durch Überweisung auf ein Konto der Gesellschaft.
Möglich ist es aber auch, Sacheinlagen zu vereinbaren. Alle Einlagen, die nicht in der Zahlung "frischen" Geldes an die Gesellschaft bestehen, sind Sacheinlagen. Hierunter fallen z.B. die Einbringung von Grundbesitz, Fahrzeugen, Maschinen und Werkzeugen oder gar eines Betriebes insgesamt, die Einbringung eines Patents oder Warenzeichens und dergleichen.
Im Interesse der Geschäftspartner und Gläubiger der Gesellschaft muss sichergestellt werden, dass die eingebrachten Gegenstände auch den Betrag wert sind, zu dem sie von den Gesellschaftern angesetzt werden. Daher muss der Gegenstand der Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig festgesetzt werden. Die Gründer müssen einen Sachgründungsbericht erstellen und darin die für die Angemessenheit für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darlegen. Dem Registergericht müssen ggfls. Unterlagen darüber eingereicht werden, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht (z.B. Sachverständigengutachten). Wegen dieser Besonderheiten ist die Sachgründung gegenüber der Bargründung aufwändiger.
Daher könnten die Gesellschafter auf den Gedanken kommen, eine Bargründung vorzunehmen, die Stammeinlagen (zunächst) auch in bar einzuzahlen, dann aber wenig später der GmbH gerade diejenigen Gegenstände zu "verkaufen", die sie eigentlich als Sacheinlagen einbringen wollten. Ein solches Umgehungsgeschäft würde von der Rechtsprechung nicht anerkannt, sondern als verschleierte Sachgründung qualifiziert. Die Bareinlagepflicht wäre nicht erfüllt. Bei einer Insolvenz der Gesellschaft müssten die Gesellschafter die Bareinlagen nochmals erbringen. Im günstigsten Fall kann der Wert der erbrachten Sacheinlagen auf die Bareinlageverpflichtung angerechnet werden.
Sacheinlage ist auch jede Aufrechnung oder Verrechnung mit einer gegen die Gesellschaft bestehenden Forderung. Durch eine solche Aufrechnung oder Verrechnung erlischt die Bareinlagepflicht daher ebenfalls nicht.
Da ein möglicher Insolvenzverwalter derartige Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung genau prüfen wird, kann von Experimenten nur abgeraten werden.
Eine Erleichterung für Sachgründungen hat die jüngste GmbH-
Reform durch das "MoMiG" gebracht: Das Registergericht hat
jetzt nur noch zu prüfen, ob die Sacheinlagen "nicht unwesentlich" überbewertet sind.