Risiken vorzeitiger Zahlungen auf die Stammeinlage

Um die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu beschleunigen, empfehlen manche Steuerberater, schon vor der notariellen Beurkundung ein Konto auf die neu zu gründende Gesellschaft zu eröffnen, die Stammeinlagen einzubezahlen und den Beleg gleich dem Notar in die Hand zu drücken.

Das ist gut gemeint, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung aber grundverkehrt: Vorweggenommene Einzahlungen sehen die Gerichte als nicht ordnungsgemäß an. Denn erst mit der notariellen Beurkundung entsteht die Einlagepflicht. Wer vorher zahlt, zahlt auf eine nicht existierende Verpflichtung und damit nicht ordnungsgemäß. Die Einlageschuld ist nicht getilgt. Bei einer Insolvenz der Gesellschaft muss er die Einlage noch ein zweites Mal erbringen.

Also: Erst zum Notar, dann zur Bank!

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