Der Geschäftsführer einer GmbH darf seine Organstellung nicht für sich zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzen; aus seiner Treuepflicht und dem gebot, grundsätzlich die ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen, ergibt sich ein gesetzliches Wettbewerbsverbot.
Auch den Gesellschafter einer GmbH kann ein solches Wettbewerbsverbot aus Treuepflicht treffen, wenn der betreffende Gesellschafter einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann oder wenn die GmbH insgesamt betont personalistisch strukturiert ist. Die Einzelheiten sind nicht immer klar und die Reichweite des gesetzlichen Wettbewerbsverbots daher nicht eindeutig umrissen.
Besteht ein Wettbewerbsverbot, so können die Gesellschafter dem betreffenden Geschäftsführer oder Mitgesellschafter davon Befreiung erteilen. Diese muss aber bereits in der Satzung erteilt werden. Zumindest muss die Satzung die Gesellschafter ausdrücklich dazu ermächtigen, durch einfachen Gesellschafterbeschluss Befreiung zu gewähren. Die Satzung unserer Maler- GmbH enthält unter § 7 eine solche "Öffnungsklausel".
Dulden die Gesellschafter einen Verstoß gegen ein bestehendes
Wettbewerbsverbot, ohne dass eine wirksame Befreiung erteilt ist, kann
dies zu steuerlichen Problemen führen. Insbesondere kann das Finanzamt
daraus
verdeckte Gewinnausschüttungen ableiten.