Beim Kauf unbebauter Grundstücke wird die Haftung des Verkäufers für die Freiheit von Sachmängeln üblicherweise ausgeschlossen. Entsprechendes gilt auch beim Kauf bebauter Grundstücke, sofern das Gebäude nicht gerade in letzter Zeit neu errichtet oder grundlegend erneuert wurde. Der Käufer erwirbt den Grundbesitz also so, wie er steht und liegt. Es ist seine Aufgabe, sich vor Vertragsschluss durch eine eingehende Besichtigung des Kaufobjekts ein Bild von dessen Zustand und den zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen zu verschaffen.
Auf ihm bekannte erhebliche Mängel, die bei einer normalen Besichtigung für den Käufer nicht erkennbar sind, muss der Verkäufer seinen Vertragspartner aber hinweisen. Diesbezügliche Hinweise sollten dann auch in der notariellen Urkunde vermerkt werden.
Aufgrund der durch die Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 eingeführten Neuregelungen müssen Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz für den Fall vorbehalten bleiben, dass der Verkäufer vorsätzlich handelt. Ein früher üblicher "genereller" Gewährleistungsausschluss wäre heute unwirksam, was im Zweifel zur Unwirksamkeit der ganzen Gewährleistungsklausel und damit zur vollen gesetzlichen Haftung des Verkäufers für alle Sachmängel führen würde.
Eine noch etwas weitergehende Haftung für die Beschaffenheit des Kaufobjekts muss der Verkäufer übernehmen, wenn er als Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Beim Verbraucherkauf darf die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Gleiches gilt für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Für etwa mitverkaufte bewegliche Sachen - etwa eine Einbauküche - dürfen nur Schadenersatzansprüche des Käufers (mit den vorstehenden Ausnahmen) ausgeschlossen werden, nicht aber die übrigen gesetzlichen Rechte einschließlich des Rücktrittsrechts.
Besonderheiten gelten schließlich - wie auch schon bisher - beim Bauträgerkauf. Hier muss der Verkäufer für die ordnungsgemäße Bauausführung die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts übernehmen. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln des Bauwerks verjähren grundsätzlich in 5 Jahren, von der Abnahme an gerechnet.