Als "Auflassung" bezeichnet man die Einigungserklärung von Verkäufer und Käufer darüber, dass das Eigentum vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen soll.
Die Urkunde enthält also genau genommen zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte: Den Kaufvertrag als solchen, durch den sich der Verkäufer zur Eigentumsverschaffung und Besitzübergabe und der Käufer umgekehrt zur Kaufpreiszahlung verpflichten. Ihn bezeichnet der Jurist als das "schuldrechtliche" Geschäft. Es begründet lediglich gegenseitige Ansprüche der Beteiligten. Auf einer zweiten Ebene liegt das "dingliche" Geschäft, durch welches diese Ansprüche erfüllt werden.
Die Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft bezeichnet man als "Abstraktionsprinzip". Sie ist dem deutschen Recht eigen, viele ausländische Rechte kennen eine solche Trennung nicht.
Sie kann dazu genutzt werden, den Verkäufer gegen das Risiko zu schützen, sein Eigentum zu verlieren, bevor er den Kaufpreis vollständig erhalten hat. Im einfachsten Fall wird die Auflassung in einer gesonderten Urkunde und eben erst nach vollständiger Zahlung erklärt; dann müssen allerdings beide Vertragsteile nochmals mir kommen. Wird sie - wie in diesem Urkundenbeispiel - sofort erklärt, stelle ich als Notar auf Wunsch der Beteiligten durch andere Maßnahmen sicher, dass sie jedenfalls nicht vor kompletter Kaufpreiszahlung im Grundbuch vollzogen wird.