Erschließungskosten

Ist das Kaufgrundstück bebaut oder soll es bebaut werden, muss es verkehrs- und versorgungsmäßig erschlossen sein. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Ein großer Teil der anfallenden Baukosten wird von der Gemeinde auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umgelegt. Da Erschließungsmaßnahmen heute außerordentlich kostspielig sind, kommen bei Durchführung von Erschließungsarbeiten auf die Eigentümer also erhebliche Forderungen zu.

Im Kaufvertrag ist zu regeln, wer im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander die an die Gemeinde zu entrichtenden Beiträge zahlt. Beachten Sie, dass dies aber nur eine Regelung im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer darstellt, welche die Gemeinde nicht bindet. Die Gemeinde fordert die Beiträge einfach bei demjenigen an, der bei Erlass des Beitragsbescheids als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Wenn die Kosten nach dem Inhalt des Kaufvertrags von der anderen Partei übernommen wurden, muss diese sie dem Vertragspartner erstatten. Unangenehme Folge: Kann der Betrag dort nicht erlangt werden, bleiben die Kosten an demjenigen hängen, bei dem sie von der Gemeinde verlangt werden.

Der endgültige Beitragsbescheid ergeht erst, wenn nicht nur alle Baumaßnahmen abgeschlossen, sondern auch die letzte Handwerkerrechnung bei der Gemeinde eingegangen ist. Das bedeutet in der Praxis, dass die Bescheide nicht selten erst Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten verschickt werden. Vorab werden in der Regel schon einmal Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Kosten erhoben. Bescheide über solche Vorausleistungen dürfen nicht mit den endgültigen Beitragsbescheiden verwechselt werden!

Um sich als Käufer vor dem Risiko zu schützen, zur Zahlung vermeintlich längst abgerechneter Maßnahmen oder möglicher Rückstände des Verkäufers herangezogen zu werden, können Sie sich vorab bei der Gemeinde über den Stand der Erschließung und das Bestehen etwaiger Rückstände erkundigen. Das empfiehlt sich auf jeden Fall beim Kauf eines Bauplatzes in einem Neubaugebiet.

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