Manchmal bedarf es zur Wirksamkeit oder zum Vollzug eines Kaufvertrags im Grundbuch der Einholung behördlicher Genehmigungen. Im vorliegenden Fall könnte, da es sich um ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück handelt, eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich sein. Da die Grundstücksfläche jedoch weniger als 10.000 qm beträgt, ist der Verkauf nach einer Sonderbestimmung genehmigungsfrei.
Mitunter kann ein Beteiligter aus zeitlichen Gründen oder um die Kosten einer langen Anreise zu sparen, nicht persönlich an der Beurkundung teilnehmen. Da der Betreffende dann keine Möglichkeit hat, im Beurkundungstermin Fragen an den Notar zu stellen und sich rechtlich beraten zu lassen, sollte dies ein Ausnahmefall bleiben.
Lässt es sich nicht vermeiden, können Sie den Notar vorab um einen Entwurf des abzuschließenden Vertrages bitten und Ihre Fragen mit dem Notar dann zumindest telefonisch besprechen. Im Termin können Sie sich entweder durch eine Person Ihres Vertrauens aufgrund einer Vollmacht vertreten lassen oder der Vertrag kann vorbehaltlich Ihrer (nachträglichen) Genehmigung beurkundet werden. Im ersteren Fall wird die Urkunde sofort mit ihrer Unterzeichnung wirksam, im anderen Fall haben Sie es in der Hand, ob Sie die Urkunde überhaupt genehmigen. Sie wird erst mit Zugang der Genehmigungserklärung wirksam; bis dahin bleibt der Vertrag in der Schwebe.
Bitte beachten Sie, dass sowohl die Vollmacht als auch die Genehmigung
beim Grundstückskauf öffentlich beglaubigt oder
beurkundet sein müssen.