Welche Kaufvertragspartei im Innenverhältnis der Vertragsbeteiligten die Kosten und Steuern trägt, ergibt sich aus den Vereinbarungen in der Urkunde. Im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern - Fiskus, Land und Notar - besteht jedoch kraft Gesetzes eine Gesamthaftung. Kommt derjenige, der die Kosten im Kaufvertrag übernommen hat, seiner Zahlungspflicht nicht nach, haftet der andere Vertragsteil mit und muss gegenüber dem Gläubiger in Vorlage treten. Er hat dann natürlich einen Rückgriffsanspruch gegen seinen Vertragspartner. Ist dort allerdings im Augenblick "nichts zu holen", bleibt er zunächst auf den Kosten sitzen und kann nur versuchen, sich später schadlos zu halten.