Vorkaufsrecht der Gemeinde nach BauGB

Der Stadt bzw. Gemeinde kann aufgrund entsprechender Bestimmungen des Baugesetzbuchs ein Vorkaufsrecht zustehen. Ein solches besteht freilich längst nicht bei jedem Objekt, sondern nur für bestimmte Grundstücke im Gemeindegebiet. Wird es ausgeübt, kommt grundsätzlich ein Kaufvertrag gleichen Inhalts, wie ihn der Eigentümer mit seinem Käufer abgeschlossen hat, zwischen Eigentümer und Gemeinde zustande. Sie muss also normalerweise auch denselben Kaufpreis zahlen, wie ihn der Eigentümer mit dem Käufer vereinbart hat. Angesichts leerer öffentlicher Kassen kommt es daher in der Praxis nur selten vor, dass ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird.

Trotzdem muss der Notar stets bei der Gemeinde anfragen und sich bestätigen lassen, dass das Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Nur unter Vorlage dieser Bescheinigung kann auch das Eigentum im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben werden. Meist wird die Vorlage der Bescheinigung beim Notar zum Schutz des Käufers zur Voraussetzung der Fälligkeit des Kaufpreises gemacht.

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