Infos zur Grunderwerbsteuer

Von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, fällt für jeden Grundstückskaufvertrag Grunderwerbssteuer an. Sie wird üblicherweise vom Käufer übernommen.

Nach diversen Änderungen betrug die Grunderwerbsteuer seit 1997 für lange Jahre bundeseinheitlich 3,5 %. Im Zuge der Föderalismusreform hat der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit vor kurzem an die Länder abgetreten. Der Erfolg ließ nicht lange auf sich warten: Das Land Berlin erhöhte postwendend, die meisten anderen Länder haben inzwischen nachgezogen. So beläuft sich der Steuersatz neuerdings in Baden- Württemberg auf 5 %, in den meisten anderen Bundesländern auf 4,5 bis 5 %. Die bisherigen 3,5 % haben in den alten Bundesländern nur noch Bayern, Hessen und Rheinland- Pfalz beibehalten, in den neuen Bundesländern Sachsen und Mecklenburg- Vorpommern.

Mehrere Länder werden wohl (weiter) erhöhen. Für Rheinland- Pfalz ist eine Erhöhung auf 5 % für März 2012 vorgesehen.

Eine Steuersparmöglichkeit ergibt sich, wenn bewegliche Gegenstände wie z.B. eine wertvolle Einbauküche mitverkauft werden, durch gesonderte Ausweisung eines Kaufpreisteils für diese Gegenstände im Vertrag. Denn der hierauf entfallende Betrag bleibt für die Steuerberechnung außen vor.

Ganz steuerfrei sind z.B. Kaufverträge über geringwertige Grundstücke (derzeitige Freigrenze: € 2.500,--) und Verträge unter bestimmten Verwandten (z.B. Verkauf von Eltern an Kinder) oder unter Eheleuten.

Für den Bauträgervertrag wurde die Frage aufgeworfen, ob die Steuer aus dem Gesamtkaufpreis (also dem Betrag, den der Käufer für Grundstück und Bauleistungen bezahlt), oder nur aus dem regelmäßig bedeutend niedrigeren Teil für den Grund und Boden zu berechnen ist. Leider fällt hier die Steuer in diesen Fällen aus dem Gesamtbetrag an.

Dies gilt selbst dann, wenn auf den vermeintlich "guten Rat" des Verkäufers hin zwei gesonderte Verträge abgeschlossen werden: Ein (notarieller) Kaufvertrag über den Grund und Boden, und ein zweiter (privatschriftlicher) Generalübernehmervertrag über die Bauleistungen zu einem "Festpreis". Sie müssen als Käufer davon ausgehen, dass auch die zuständigen Finanzbeamten Anzeigen den Immobilienteil der Tageszeitung, die Angebote im Internet und die Bauschilder verfolgen. Weist das Finanzamt Ihnen damit den Zusammenhang der Absprachen nach, haben Sie steuerlich nichts gespart. Da aber nur ein Teil der wirklich getroffenen Vereinbarungen beurkundet ist, sind beide Verträge - sowohl der notarielle Kauf als auch der Bauvertrag (!) - null und nichtig. Bei vertragsuntreuem Verhalten Ihres Partners haben Sie keinerlei gesetzliche Handhabe. Davon abgesehen dürften auch die Zahlungspläne regelmäßig keine ausreichende Sicherheit für den Fall bieten, dass dem Bauunternehmer finanziell die Luft ausgeht oder er gar insolvent wird. Vor all diesen Risiken schützt Sie der einzig korrekte Abschluss eines Bauträgervertrages beim Notar!

Wenn Sie verheiratet sind und beide Ehepartner einen gesonderten Bescheid erhalten, müssen Sie beide angeforderten Beträge bezahlen; zusammen müssen sie den genannten Steuerbetrag ergeben.

Fenster schließen und zurück

Home