Bedeutung des Güterstands

Von Bedeutung ist der Güterstand der Beteiligten.

Sind sie miteinander verheiratet, ohne einen notariellen Ehevertrag geschlossen zu haben, so gilt der gesetzliche Güterstand. Er wird etwas irreführend als "Zugewinngemeinschaft" bezeichnet. In Wahrheit ist es ein Güterstand der Gütertrennung, in dem jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen hat. Das Guthaben eines Bankkontos, welches nur auf den Namen des Ehemanns lautet, steht also beispielsweise auch diesem allein zu. Lediglich bei Beendigung der Ehe - durch Tod oder Ehescheidung - gibt es einen vermögensmäßigen Ausgleich: Derjenige Ehegatte, welcher sein Vermögen während der Ehezeit stärker mehren konnte als der andere, muss diesem einen Ausgleich in Geld zahlen. Über sein eigenes Vermögen kann jeder Ehegatte grundsätzlich frei verfügen, ohne den Ehepartner fragen zu müssen. Eine Ausnahme gilt nach der Bestimmung des § 1365 BGB dann, wenn der Ehegatte über sein gesamtes oder jedenfalls den wesentlichen Teil seines Vermögens verfügt. Letzteres kann beim Verkauf eines wertvollen Grundstücks leicht der Fall sein; in notariellen Kaufverträgen findet sich daher häufig eine Versicherung des Verkäufers, noch über weiteres Vermögen zu verfügen, oder es wirkt der andere Ehepartner beim Verkauf mit und erklärt sein Einverständnis.

Im Güterstand der Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe. Jeder Ehepartner kann völlig frei über sein Vermögen verfügen, ohne die Beschränkungen des § 1365 BGB.

Heute nur noch selten anzutreffen ist der dritte mögliche Güterstand, nämlich die Gütergemeinschaft. In diesem Güterstand ist das Vermögen grundsätzlich gemeinschaftlich, sodass auch nur beide Ehegatten gemeinsam verkaufen können. Kauft ein in Gütergemeinschaft Verheirateter allein, so wird das Kaufobjekt trotzdem gemeinschaftliches Eigentum beider.

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