Das Kaufgrundstück haftet kraft Gesetzes für Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben. Hat der Verkäufer beispielsweise im letzten Jahr die anfallende Grundsteuer oder die Kanalbeiträge nicht bezahlt, so kann die öffentliche Hand sich auch an den neuen Grundstückseigentümer halten. Der Käufer muss nach Eigentumsumschreibung zur Abwendung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück den Rückstand begleichen.
Etwa bestehende Rückstände muss der Verkäufer offenlegen und sich mit dem Verkäufer darüber einigen, wer sie übernimmt. Anderenfalls macht er sich dem Käufer gegenüber ersatzpflichtig.
Bestehen Zweifel, ob Rückstände bestehen, sollte der vorsichtige Käufer sich vor Vertragsschluss direkt bei der Gemeinde erkundigen. Dies gilt insbesondere, wenn - z.B. bei einem "Notverkauf" - besondere Anhaltspunkte für mögliche Rückstände bestehen oder ein Rückgriffsanspruch gegen den Verkäufer angesichts dessen schlechter finanzieller Verhältnisse gefährdet erscheint.
Um besonders hohe Beträge geht es oft, wenn Erschließungs- oder Anliegerbeiträge im Spiel sind.