Liegt ein Verbrauchervertrag zwischen einem Unternehmer auf der einen Seite und einer Privatperson auf der anderen Seite vor, gelten einige Besonderheiten, sofern der Unternehmer auch in Ausübung seines Gewerbes handelt:
Zunächst kann ein Unternehmer als Verkäufer seine Gewährleistung für Mängel nicht so weitgehend ausschließen, wie in der vorliegenden Urkunde geschehen.
Zum anderen bin ich in einem solchen Fall gehalten, dem Verbraucher vor der Beurkundung einen Entwurf des Vertrages zukommen zu lassen, und darauf hinzuwirken, dass bis zur Beurkundung möglichst eine zweiwöchige Überlegungsfrist gewahrt wird.
Daher muss ich in jedem einzelnen Fall ermitteln, ob ein Verbrauchervertrag vorliegt oder nicht. Die Klausel in der Urkunde dokumentiert, dass dies beachtet wurde.