Berichtigungsvollmacht für das Notariat

Auch bei größtmöglicher Sorgfalt kann sich in die Urkunde einmal ein Fehler einschleichen, z.B. durch eine vertippte Flurstücksnummer. Damit Sie in solchen Fällen zur Berichtigung des Fehlers nicht nochmals zum Notar gehen müssen und möglichst wenig Zeit verloren geht, hält die Rechtsprechung den Notar für verpflichtet, die Aufnahme einer Berichtigungsvollmacht in den Vertrag vorzuschlagen. Der Fehler kann dann in einer Nachtragsurkunde korrigiert werden, wobei die entsprechenden Erklärungen von einem Mitarbeiter des Notars in Ihrem Namen abgegeben werden.

Selbstverständlich berechtigt diese Vollmacht nicht dazu, Ihre vertraglichen Vereinbarungen sachlich zu ändern, etwa neue Zahlungsfristen oder gar einen anderen Kaufpreis zu vereinbaren.

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