Die Notarkosten sind in der Kostenordnung bundeseinheitlich festgelegt. Den Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorgesehenes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten.
Daher: Die Notarkosten sind grundsätzlich überall gleich. Insbesondere besteht kein Unterschied, ob Sie einen Amtsnotar, einen Anwaltsnotar oder mich als selbstständigen Notar im Hauptberuf zurate ziehen.
Die Höhe der konkret in einem Fall entstehenden Gebühren hängt nach der Gebührenordnung von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert.
Je nach Art des Geschäfts sieht die Kostenordnung vor, dass eine "einfache" Gebühr, ein Vielfaches der einfachen Gebühr oder aber nur ein Bruchteil der einfachen Gebühr anfällt. Wie hoch eine einfache Gebühr ist, hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des beurkundeten Geschäfts oder der beglaubigten Erklärung (Geschäftswert) ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden.
Für die Beurkundung einer Grundschuld fällt im Regelfall nach § 36 I KostO eine einfache Gebühr an. Denn es handelt sich um eine von Ihnen abgegebene einseitige Erklärung. Geschäftswert ist der Nennbetrag der für die Bank einzutragenden Grundschuld. Die Beurkundung einer Grundschuld über € 50.000,-- kostet nach der Tabelle eine Gebühr in Höhe von € 132,- (einfache Gebühr).
Die Schenkung eines Grundstücks im gleichen Wert erfolgt dagegen durch Vertrag zwischen Schenker und Beschenktem. Deswegen fällt nach § 36 II KostO eine doppelte Gebühr an. Sie beträgt also 2 x € 132,- = € 264,-. Entsprechendes gilt für alle anderen Verträge, wie z.B. einen Kaufvertrag.
Übernimmt der Notar beim Kaufvertrag über die bloße Beurkundung des Vertrags und die Vorlage zum Grundbuchvollzug hinaus weitere fördernde oder überwachende Tätigkeiten, so können dafür gesonderte Gebühren anfallen. Beispielsweise kostet die Einholung einer Bescheinigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, durch den Notar eine 1/10- Gebühr, bei demselben Geschäftswert also € 13,20.
Die Überprüfung eines Entwurfs ist besonders kostengünstig: Es fällt nur die Hälfte der für die Beurkundung vorgesehenen Gebühr an, mindestens eine viertel Gebühr.
Für eine Beratung wird eine halbe Gebühr erhoben, ggfls. sogar nur aus einem Bruchteil des Geschäftswerts, der für die entsprechende Urkunde anzunehmen wäre. Und die Notare sind großzügiger als die Ärzte: Kaum ein Kollege wird Ihnen für eine telefonische Anfrage oder ein kurzes persönliches Gespräch gleich eine Rechnung präsentieren.
Die Gebühr steigt nach der Gebührentabelle aber nicht proportional mit dem Geschäftswert. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein geringerer. Beispielsweise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,-- nicht 2 x € 132,- = € 264,-, sondern lediglich € 207,-.
Das Gebührensystem gründet sich auf die nahe liegende Überlegung, dass der Notar für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungsgemäßen Vollzug geradestehen muss. Da sein Risiko mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischerweise in Vorbereitung und Durchführung aufwändiger. Da der Aufwand andererseits aber nicht proportional steigt, gewährt das Gesetz einen "Nachlass", je höher die Werte steigen.
Zu den eigentlichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Gesetzlicher Kostenschuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Hauskauf meist der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der Verkäufer die Kosten der Lastenfreistellung - also der Löschung alter Hypotheken und Grundschulden - übernimmt.
Welche Möglichkeiten bestehen, bei diesem Gebührensystem Kosten zu sparen?
Da die anfallenden Kosten von der konkreten Vertragsgestaltung abhängen, können Gebühren mitunter durch eine alternative Gestaltung vermieden werden. Manche Kosten auslösende Tätigkeiten können Sie als Beteiligter selbst übernehmen und dadurch eine Gebühr sparen. Einige Nebengebühren fallen nicht aus dem vollen Geschäftswert, sondern nur aus einem Teilwert an. Hier besteht u.U. ein gewisser Ermessensspielraum des Notars. Wenn Sie gern wissen möchten, mit welcher Notargebühr Sie bei einem bestimmten Geschäft rechnen müssen, sprechen Sie mich an und lassen Sie sich vorab eine Kostenauskunft erteilen.
Nachstehend können Sie für eine Auswahl typischer notarieller Geschäfte ermitteln, welche Kosten bei bestimmten Geschäftswerten zu erwarten sind. Bitte beachten Sie, dass in Ihrem individuellen Fall Besonderheiten bestehen können, die sich kostenrechtlich auswirken; diese Internetseite kann die Kostenauskunft im Einzelfall nicht ersetzen.