Für die Beurkundung der Satzung fällt regelmäßig eine doppelte Gebühr an. Wird die Gesellschaft von nur einer Person errichtet, entsteht lediglich eine einfache Gebühr.
In einer ersten Gesellschafterversammlung wird der Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschaft muss schließlich zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Im Einzelnen betragen die hierfür geltenden Gebühren beispielsweise bei folgendem Stammkapital:
| Stammkapital (in Euro) |
normale Beurkundungs- gebühr Satzung |
Beurkundungsgebühr bei Einpersonen- GmbH |
Gesellschafter- versammlung |
Handelsregister- anmeldung |
| 25.000,- | 168,- | 84,- | 168,- | 42,- |
| 50.000,- | 264,- | 132,- | 264,- | 66,- |
| 500.000,- | 1.614,- | 807,- | 1.614,- | 403,50 |
Zur Beurkundungsgebühr können noch Nebengebühren für fördernde und überwachende Tätigkeiten des Notars hinzukommen; bei einer GmbH mit € 25.000,- Stammkapital liegen sie jedoch insgesamt unter € 50,-.
Für die der Beschleunigung dienende elektronische Übermittlung der Anmeldung zum Handelsregister, insbesondere die aufwändige Erstellung der Strukturdaten- Datei im Notariat, fällt ebenfalls eine überschaubare Nebengebühr an.
Hinzu kommen schließlich die Schreibauslagen (€ 0,50 pro Seite, ab der einundfünfzigsten Seite € 0,15 pro Seite) und sonstigen Auslagen wie Porto, Telefongebühren und Faxgebühren sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Eine geringfügige Kostenersparnis können Sie erzielen, wenn Sie die GmbH nach einer "Mustersatzung" errichten. Bei einer Mehrpersonengesellschaft kann davon guten Gewissens schlechterdings nicht Gebrauch gemacht werden: Die - nicht abänderbare - Mustersatzung enthält nicht einmal ansatzweise alle erforderlichen Regelungen.
Bei einer Einpersonengesellschaft mag dies je nachdem, wer Geschäftsführer werden soll und wieviele Geschäftsführer geplant sind, einmal anders aussehen. Die Beurkundungsgebühr reduziert sich dann - abhängig vom Stammkapital - auf bis zu € 10,-, die Gesellschafterversammlung zur Geschäftsführerbestellung entfällt. Gerade das wirft aber einige nicht unwesentliche rechtliche Folgeprobleme auf.