BFH streicht Steuervorteile für Erben
Viele Erben müssen künftig höhere Steuern zahlen. Das ist die Konsequenz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, mit der der Große Senat die 45 Jahre währende höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat.
Der Fall: Ein Hoferbe bewirtschaftete den väterlichen Hof weiter und wollte deshalb einen vom Vater noch nicht komplett genutzten Verlustvortrag steuerlich geltend machen. Zu spät, meint der BFH in letzter Instanz: Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, die von dem Grundsatz der Individualbesteuerung und vom "Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit" beherrscht ist. Damit ist es unvereinbar, die beim Verstorbenen nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.
Erben können Verluste des Verstorbenen also künftig nicht mehr zur Minderung der eigenen Einkommensteuer verwenden. Das gilt wohlgemerkt sowohl für Firmenerben wie für Erben von Privatbesitz: Die Verluste des Vorbesitzers eines Mietshauses aus den angefallenen Renovierungen sind für den Hauserben also steuerlich ebenso verloren wie der Verlustvortrag unseres Landwirts!
Das mag nun alles formaljuristisch korrekt sein und gelobte "Prinzipien" hochhalten - inhaltlich überzeugt es kaum. Wenn Verluste mit Gewinnen verrechnet und Verluste in künftige Jahre vorgetragen werden dürfen: Wie kann diese Verrechnungsmöglichkeit dann durch den Schicksalsschlag "Tod" einfach entfallen?
BFH, Beschluss des Großen Senats vom 17. Dezember 2007 (GrS 2/04)