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Notar Dr. Peter Veit

"Das aktuelle Thema" vom Oktober 2007

BGH: Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet

Der Bundesgerichtshof meint es gut mit Mietern, die ihre Wohnung nach dem Mietvertrag beim Auszug renovieren sollen: Abermals haben die Richter eine verbreitete Klausel in vorgedruckten Mietvertragsformularen gekippt.

Die wichtigsten bisher ergangenen Entscheidungen sind folgende:

Folge der Unwirksamkeit ist jeweils, dass das gesetzliche Mietvertragsrecht nach BGB gilt. Danach obliegen die Schönheitsreparaturen ausschließlich dem Vermieter. Der Mieter kann also ausziehen, ohne zu renovieren und ohne sich an den Renovierungskosten finanziell zu beteiligen - wohlgemerkt selbst dann, wenn er die Wohnung tatsächlich in einem abgewohnten Zustand hinterlässt.

BGH, Urteil vom 26. September 2007 (VIII ZR 143/06)

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