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Notar Dr. Peter Veit

"Das aktuelle Thema" vom November 2008

Größte GmbH- Reform seit der Kaiserzeit: Das "MoMiG"

Im Schatten der politischen Großereignisse - Finanzmarktkrise, Präsidentenwahl in den USA - ist sie von vielen unbemerkt in Kraft getreten: Die umfassendste Reform eines der altehrwürdigsten deutschen Gesetze, nämlich des seit 1892 in wesentlichen Punkten unverändert geltenden GmbH- Gesetzes.

Das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG) passt das Gesetz an die Anforderungen unserer Zeit an und führt in vielen Punkten zu einfacheren, schnelleren und flexibleren Lösungen.

Die Regelungen im Einzelnen:

Flexiblere Stückelung der Beteiligungen

Geschäftsanteile müssen künftig nicht mehr durch € 50,-, teilbar sein, sondern nur durch € 1,-. Ein Gesellschafter kann - schon bei der Gründung - mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

Einzahlungserleichterung bei Einpersonengesellschaften

Das - mit € 25.000,- unverändert gebliebene - Mindestkapital muss auch bei Einpersonengesellschaften künftig nur zur Hälfte sofort eingezahlt werden.

GmbH (fast) ohne Mindestkapital: Die "Unternehmergesellschaft"

Sollten Sie als Existenzgründer am Anfang tatsächlich einmal weniger als € 12.500,-- Startkapital benötigen, können Sie neuerdings eine "Unternehmergesellschaft" (fast) ohne Stammkapital gründen. Es handelt sich dabei nicht um eine "neue" Gesellschaftsform, sondern um eine Sonderform der GmbH mit einem Kapital zwischen € 1,-- und € 24.999,--. Sie darf ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, bis sie das gesetzliche Mindeststammkapital von € 25.000,-- angespart hat. Auch bei der Unternehmergesellschaft kommt Ihnen von Anfang an die gesetzliche Haftungsbeschränkung wie bei einer "normalen" GmbH zugute.

Damit reagiert der Gesetzgeber anlässlich einer vermeintlichen Flucht in die Rechtsform der Limited nach englischem Recht auf ein angenommenes Bedürfnis von Existenzgründern.

Naturgemäß läuft eine Gesellschaft mit derart geringer Kapitalausstattung besonders schnell Gefahr, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Es bleibt abzuwarten, ob sie sich am "Markt" der Rechtsformen wirklich durchsetzen wird. Die ersten Erfahrungen mit den schnellsterblichen Limiteds sprechen jedenfalls dagegen.

Eine GmbH "von der Stange": Die Musterprotokolle

Eine geringfügige Beschleunigung und Kostenersparnis können Sie künftig erzielen, wenn Sie die GmbH nach einer "Mustersatzung" errichten. Dann muss es sich freilich um eine Bargründung handeln, an der sich höchstens drei Gesellschafter beteiligen. Es darf auch nur ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer ist zwingend von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das heißt im Klartext: Er darf ohne weitere Kontrolle bindende Verträge für die GmbH mit sich selbst im eigenen Namen und als Vertreter beliebiger Dritter schließen.

Bei einer Einpersonengesellschaft mag diese Idee des Gesetzgebers einen gewissen Charme haben, wenn der Gesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer wird und sich daran auf absehbare Zeit auch nichts ändern soll.

Für eine Mehrpersonengesellschaft bedarf es bei Licht besehen immer einer individuell gestalteten Satzung. Sie werden sich als Gesellschafter ein Mitspracherecht vorbehalten wollen, wenn ihr Mitgesellschafter seine Beteiligung verkaufen möchte. Sinnvoll kann es auch sein, den Personenkreis zu beschränken, an den ein jeder seine Beteiligung vererben darf. Zu Ihrem Schutz bei Insolvenz eines Mitgesellschafters, Zwangsvollstreckung in dessen Geschäftsanteil oder schweren Verstößen gegen Gesellschafterpflichten sollte die Satzung auf jeden Fall die Einziehung von Geschäftsanteilen ermöglichen. Das Musterprotokoll lässt für all diese Absicherungen keinen Raum. Daher kann mein Rat als Notar nur lauten: Hände weg vom Musterprotokoll bei Mehrpersonengesellschaften!

Auf der Überholspur ins Handelsregister

Ein ganzes Bündel von Maßnahmen wird die Eintragung ins Handelsregister weiter beschleunigen. Schon heute sind die Eintragungszeiten kurz geworden durch Einführung des elektronischen Handelsregisters.

Wesentliche Neuerungen durch das MoMiG sind: Bedarf Ihre GmbH wegen ihres Unternehmensgegenstands einer verwaltungsrechtlichen Genehmigung, ist deren Erteilung nicht mehr Eintragungsvoraussetzung. Sie dürfen den Genehmigungsbescheid auch später nachreichen. Das kommt z.B. Handwerksbetrieben zugute.

Bei Bargründungen muss die Einzahlung des Stammkapitals im Regelfall nicht mehr nachgewiesen werden. Und wenn Sie das Kapital statt in bar durch Einbringung von Sachwerten aufbringen möchten, hat das Registergericht nur noch zu prüfen, ob Sie eine nicht unwesentliche Überbewertung vorgenommen haben.

Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Bisher war der Käufer eines GmbH- Geschäftsanteils beim Erwerb auf Gedeih und Verderb von der Richtigkeit der Zusicherungen seines Verkäufers abhängig. Sein guter Glaube darauf, dass der verkaufte Geschäftsanteil dem Verkäufer überhaupt zustand, wurde in keiner Weise geschützt.

Das ändert sich jetzt: Die beim Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste genießt künftig "öffentlichen Glauben". Wer auf die Gesellschafterstellung des dort Verzeichneten vertraut, wird in diesem Vertrauen auch rechtlich geschützt.

Dieser gesteigerten Bedeutung der Gesellschafterliste entspricht, dass das Gesetz ihre Erstellung immer dann dem Notar überträgt, wenn die letzte Veränderung im Gesellschafterbestand - wie regelmäßig - auf einer Notarurkunde beruht.

Weiterhin "topfit": Die GmbH in Deutschland

Die GmbH wird daher sicher auch künftig eine der empfehlenswertesten und beliebtesten Rechtsformen für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland bleiben. Auch Großunternehmen werden sie weiterhin gern einsetzen, um eine bedarfsgerechte Konzerngliederung vorzunehmen.

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