BGH: Nießbrauch schadet dem Sozialamt gegenüber nicht
Eine wichtige Zugriffsmöglichkeit eröffnet dem Sozialamt jedoch die Bestimmung des § 528 BGB über die Verarmung des Schenkers. Danach kann ein Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
Wer also seinen Kindern eine Immobilie überträgt und innerhalb von zehn Jahren pflegebedürftig wird, kann selbst die Rückabwicklung der Schenkung verlangen, soweit er die Kosten seiner Pflege nicht aufbringen kann. Diesen Anspruch des Schenkers kann das Sozialamt auf sich überleiten und anstelle des Schenkers geltend machen, um nicht auf den Heimkosten sitzen zu bleiben. Ob der Schenker selbst damit einverstanden ist, spielt dann keine Rolle mehr.
Höchst fraglich war in diesem Zusammenhang, wann ein Geschenk als "geleistet" gilt. Denn häufig werden Immobilien nicht auflagenfrei übertragen, sondern unter dem Vorbehalt lebenslanger Nutzungsrechte für die Schenker weitergegeben. Besonders bedeutsam ist der Vorbehalt eines "Nießbrauchs", also der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit für die Eltern. Der Nießbrauch berechtigt die Eltern sowohl zur Eigennutzung als auch zur Vermietung des Hauses.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung zum Pflichtteilsrecht ist ein Geschenk erst geleistet, wenn der Schenker - auch wirtschaftlich gesehen - ein endgültiges Vermögensopfer erbracht hat. Daran fehlt es naturgemäß bei der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Auf die Problematik der Sozialhilfe übertragen müsste das bedeuten: Das Sozialamt könnte den Rückforderungsanspruch zeitlich unbefristet geltend machen, wenn die Eltern zum "Pflegefall" werden - auch noch nach Jahrzehnten!
Hier schafft der Bundesgerichtshof nun Abhilfe. Er entschied: Der Nießbrauchsvorbehalt hat zur Folge, dass die Eltern - aus den ihnen vorbehaltenen Mieterträgen des Objekts - zumindest einen Teil ihres Unterhaltsbedarfs selbst decken können. Soweit die Pflegekosten nicht anderweitig aufgebracht werden können, müssen die Eltern die Mieterträge hierfür einsetzen. Dies kommt auch dem Sozialamt zugute. Dessen Interessen werden nur durch die Übertragung der übrigen - über die Möglichkeit der Eigennutzung und Vermietung hinaus - mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse - etwa zum Verkauf - auf die Kinder berührt
Die lebzeitige Schenkung einer Immobilie an die Kinder verbinden die Beteiligten häufig mit der Vorstellung, das Objekt für den Fall späterer Pflegebedürftigkeit der Eltern damit dem Zugriff des Sozialamts zu entziehen.
. Diese Übertragung findet jedoch sofort mit dem Wechsel des Eigentums statt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, für den Beginn der Zehnjahresfrist des § 528 BGB zusätzlich ein "endgültiges Vermögensopfer" zu fordern.
Fazit: Sind seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen, droht keine Rückforderung der Schenkung mehr bei Sozialhilfebedürftigkeit. Freilich sind die Mieterträge zur Pflege beizusteuern.
BGH, Urteil vom 19.07.2011, X ZR 140/10