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Notar Dr. Peter Veit

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Auf dieser Seite weise ich etwa alle zwei bis vier Monate auf aktuelle Gerichtsentscheidungen, Gesetzesänderungen oder Initiativen hin, die für Sie von Bedeutung sein können. Den neuesten Eintrag finden Sie im Anschluss. Alle älteren Beiträge werden im Archiv aufbewahrt.

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BFH- Beschluss läutet mögliches Ende der geltenden Erbschaftsteuer ein

Erst wenige Jahre ist es her, dass der Gesetzgeber durch eine grundlegende Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Rechtsklarheit schaffen wollte.

Das alte Erbschaftssteuerrecht beinhaltete deutliche Steuervergünstigungen für die Vererbung von Grundvermögen. So führte insbesondere die ursprünglich gesetzlich vorgeschriebene Bewertung von Immobilien nach steuerlichen Einheitswerten zu unrealistisch niedrigen Steuerwerten. Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zum Nachteil derjenigen Steuerpflichtigen, denen sonstiges Vermögen vererbt oder geschenkt wurde.

Mit Wirkung zum 01.01.2009 wurde deshalb ein gänzlich reformiertes Erbschaftsteuerrecht beschlossen. Zum Schutz der Betriebe und ihrer Beschäftigten enthält es im Bereich der Unternehmenserbschaftsteuer weit reichende Verschonungsregelungen. So soll verhindert werden, dass insbesondere Familienbetriebe nach einem Erbfall schließen müssen, weil die Erben die Steuer einfach nicht aufbringen können.

In einem Fall, der nun zu einem Aufsehen erregenden Beschluss des Bundesfinanzhofs geführt hat, hatten Steuerakrobaten eigentlich privates Vermögen "unternehmerisch" umdeklariert: Zunächst wurden zwei vermögenslose GmbHs erworben. GmbH 1 wurde sodann mit Grundvermögen, Wertpapieren und Edelmetallen "aufgefüllt". Dieses Vermögen verkaufte GmbH 1 sodann an GmbH 2. Der Kaufpreis wurde gestundet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde die unentgeltliche Weiterübertragung der GmbH 2 keine Schenkungsteuer auslösen. Denn ihrem Vermögen steht ja eine gleichhohe Kaufpreisschuld gegenüber - es fehlt an einer Schenkung. Bei Schenkung der GmbH 1 kommt eine vollständige gesetzliche Steuerverschonung unternehmerischen Vermögens in Betracht, um derentwillen diese Konstruktion offensichtlich gewählt wurde.

Der BFH hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Finanzrechtsstreit beizutreten. Mit deutlichen Worten stellte der BFH zugleich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Erbschaftsteuerrechts in Frage. Wenn es mit relativ einfachen Gestaltungen möglich sein, vollständige oder zumindest weit gehende Schenkungssteuerbefreiung für "eigentlich" privates Vermögen zu erreichen, komme erneut ein Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitssatz in Betracht.

2001 war eine ähnliche Beitrittsaufforderung zum alten Recht ergangen. 2002 hatte der BFH die damalige Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses erklärte das alte Recht 2006 für gleichheitswidrig und unvereinbar mit dem Grundgesetz.

Wiederholt sich nun dieser Ablauf, ist eine erneute grundsätzliche Steuerreform unausweichlich. In ihrem Zug müsste - insbesondere bei erwartbar veränderten politischen Gewichtungen im Bund nach der Bundestagswahl 2013 - mit beträchtlichen Verschärfungen gerechnet werden. Das könnte durchaus auch die heute im internationalen Vergleich großzügigen Regelungen für die Übertragung privaten Vermögens unter Eheleuten und an nahe Angehörige betreffen.

Wer ein höheres privates oder unternehmerisches Vermögen zu übertragen hat, sollte also beginnen, sich Gedanken machen.

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